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Schon vor hundert Jahren wurden Unterschriftenbögen den Strafverfolgungsbehörden übergeben. Entweder es gab die eingetragenen Leute nicht, oder sie hatten nicht selbst unterschrieben. Das Motiv für die Fälschungen lieferten die Initianten gleich selbst, wenn sie für Unterschriften bezahlten.
Kurz vor Weihnachten 1946 befasste sich das Amtsgericht in Thun mit einem «fast tragikomischen» Fall, wie im «Bund» zu lesen war: Der 35-jährige Hilfsarbeiter M. hatte auf einem Unterschriftenbogen der kantonalen Initiative für die Revision des Bernischen Steuergesetzes dreizehn Einträge gefälscht. Weil er nicht ahnte, dass die Namen von der Gemeinde kontrolliert werden, verstellte er bei der Signatur noch nicht einmal seine Handschrift. Das Urteil: drei Tage Gefängnis bedingt.
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