Grundeinreihung mit Hochschulabschluss/Master jedoch ohne Promotion (Doktorat).
Bei einem Neueintritt gilt als Einstiegssalär immer die Lohnstufe 03, unabhängig von allfälligen Berufsjahren. Es werden keine Berufsjahre angerechnet.
Allgemein:
- Mindest-Beschäftigungsgrad: 60% am IPZ ab 01.01.2024 (UZH Richtlinien können abweichen)
- Anstellung befristet
- 3 Jahre als Regel
- Verlängerungsmöglichkeit um jeweils 1 Jahr bis insgesamt 6 Jahre möglich (§ 15 PVO-UZH), die Jahre als Doktorierende und Assistierende werden addiert, unabhängig von der Finanzierungsquelle
- Anstellungszweck: Promotion (§ 10 c Abs. 2 UniO), Immatrikulation zwingend
Sobald die Promotionsurkunde vorliegt und die Anstellung weiterläuft, muss zwingend ein Funktionswechsel zur/zum Postdoktorandin/Postdoktoranden (neue Richtposition) vorgenommen werden.
Informationen zu den neuen Anstellungsbedingungen für Doktorierende und Assistierende finden Sie hier:
Reglement_Rahmenpflichtenhefte_Assistierende-Doktorierende
Fragen und Antwort für Doktorierende und Assistierende
Stand 01.01.2024